In einem internationalen Land wie Luxemburg ist die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung ein wiederkehrendes Problem.
Es kommt häufig vor, dass Gläubiger nach Erhalt einer günstigen Entscheidung im Ausland vor der Herausforderung stehen, diese Entscheidung gegenüber widerspenstigen Schuldnern zu vollstrecken, die jedoch über beträchtliche Vermögenswerte in Luxemburg verfügen.
Umgekehrt sehen sich viele Schuldner gezwungen, ihre Rechte zu verteidigen und zu verhindern, dass eine ausländische Entscheidung zu ihrem Nachteil anerkannt und vollstreckt wird.
Während einerseits die europäische Gesetzgebung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, eine angemessene Antwort auf das Problem der Vollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaats liefern konnte, ist die Frage im Rahmen der Vollstreckung einer Entscheidung, die von einem Gericht außerhalb der Gemeinschaft erlassen wurde, komplexer.
In einem solchen Fall muss mangels eines spezifischen Abkommens zwischen Luxemburg und dem betreffenden Staat auf das Exequaturverfahren zurückgegriffen werden (Artikel 678 der Neuen Zivilprozessordnung).
Mit anderen Worten: Bevor die Entscheidung vollstreckt wird, wird sie der Beurteilung durch die luxemburgischen Gerichte unterzogen, die prüfen, ob alle Bedingungen für das Exequatur erfüllt sind.
Erst nach dieser Prüfung wird die ausländische Entscheidung gegebenenfalls anerkannt und kann in Luxemburg vollstreckt werden.
Die Hinzuziehung eines Anwalts erweist sich sehr oft als notwendig, um die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Luxemburg zu erwirken.
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